Satzung
Verschönerungsverein Markt Indersdorf
Verein für Gartenbau und Landschaftspflege e.V.
Verschönerungsverein Markt Indersdorf,
Verein für Gartenbau und Landschaftspflege e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verschönerungsverein Markt Indersdorf, Verein für Gartenbau und Landschaftspflege“ und nach der Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Markt Indersdorf.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist
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Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
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Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
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Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
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Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf den genannten Gebieten.
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Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Naturerziehung und weitere Maßnahmen.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres oder juristische Person werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
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Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
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Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(3) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(4) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
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durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
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bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss, Auflösungsbeschluss oder einem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der Vereinigung oder des Unternehmens beendenden Beschluss.
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durch Ausschluss (§ 4 der Satzung).
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durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.
§ 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6 der Satzung) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr) durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen gerechnet von der Absendung des Briefes an durch Berufung an die Vereinsleitung widersprechen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig und vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
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an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
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die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(3) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Termin und den Ort der Mitgliederversammlung. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeht. Der Antrag hat in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl der Vereinsleitung (§ 10).
2. Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3. Die Festsetzung des Vereinsbeitrages.
4. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.
5. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsleitung.
6. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer und sonstigen, je nach Bedarf gewählten Mitgliedern (Beirat). Die Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt bis eine Neue gewählt ist.
(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
(3) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
4. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
5. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung.
(4) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Die Vorsitzenden verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer finanziellen Auslagen. Darüber hinaus kann von der Vereinsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte Aufwandsentschädigung zugesagt werden.
(3) Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
(4) Ausgaben von mehr als € 750,- bedürfen der Zustimmung der Vereinsleitung. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
§ 12 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen z.B. Geschäftsordnung, Benutzungsordnung und dergleichen geben. Diese sind auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 13 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliederbeiträge.
2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 14 Jahresvereinsbeitrag
Der Jahresvereinsbeitrag ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Vereinsbeitrag (§ 9 (3) der Satzung) und beinhaltet die Beiträge an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2) der Satzung).
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens zwei Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde am Sitz des Vereins (§ 1 (2) der Satzung), die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Markt Indersdorf, den 19.10.2018
Ordnung des Verschönerungsverein Markt Indersdorf, Verein für Gartenbau und Landschaftspflege e.V.
über die Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
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Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
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Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
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Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
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Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
Diese Ordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ordnung des Verschönerungsverein Markt Indersdorf, Verein für Gartenbau und Landschaftspflege e.V.
über die Aufgaben des Schriftführers
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Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
Diese Ordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.